Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erweitert die Digitale Lohnschnittstelle (DLS): Mit der neuen Version DLS 2026.1 wird erstmals die Datengruppe „Fahrtenbuch“ eingeführt. Einrichtungen und Unternehmen, die elektronische Fahrtenbücher einsetzen, müssen ab 01.01.2027 zusätzliche DLS-Daten für Betriebsprüfungen bereitstellen. Dies erfolgt zusätzlich zu den bestehenden DLS-Daten aus der Entgeltabrechnung, welche Sie bereits seit vielen Jahren über unsere Lösung OK.PWS abrufen können. Die DLS-Daten für das Fahrtenbuch müssen dabei vom jeweils genutzten Fahrtenbuchprogramm erzeugt werden und bleiben von den DLS-Daten aus der Entgeltabrechnung getrennt.
Bisher umfasste die Digitale Lohnschnittstelle ausschließlich Daten aus der Entgeltabrechnung. Mit der aktuellen Version DLS 2026.1 erweitert das BZSt die Schnittstelle nun um lohnsteuerlich relevante Vorsysteme – konkret um Daten aus elektronisch geführten Fahrtenbüchern.
Ziel ist es, Fahrtenbuchdaten künftig standardisiert, plattformunabhängig und automatisiert auswerten zu können. So sollen steuerlich relevante Sachverhalte, etwa im Zusammenhang mit der 1-%-Regelung oder dem geldwerten Vorteil, schneller geprüft werden können.
Die neue Datengruppe „Fahrtenbuch“ gilt aktuell noch als formale Empfehlung und dient zur Vorbereitung auf die verpflichtende Bereitstellung ab 2027.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie ausschließlich papierhafte Fahrtenbücher führen, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Sie legen diese Fahrtenbücher wie bisher bei der Steuerprüfung vor, und übersenden die aus OK.PWS exportierten DLS-Daten zur Entgeltabrechnung für den jeweiligen Prüfzeitraum.
Elektronisch geführte Fahrtenbücher
Bei elektronisch geführten Fahrtenbüchern muss sicher gestellt werden, dass das Fahrtenbuch-Programm Ihrer Wahl ab 01.01.2027 eine Exportfunktion für die DLS-Daten in dem vom BZSt vorgeschriebenen Format anbietet. Diese DLS-Daten müssen Sie im Falle einer Steuerprüfung dann – analog zu den bereits bekannten DLS-Daten zur Entgeltabrechnung – einzeln je Betriebsstätte zur Verfügung stellen. Dabei ist keine Vermischung oder Konsolidierung der DLS-Daten aus Entgeltabrechnung und Fahrtenbuch vorgesehen: der Steuerprüfer erhält von Ihnen je Betriebsstätte und Jahr zwei Ordner: einmal die DLS-Daten aus der Entgeltabrechnung, und einmal die DLS-Daten aus dem elektronisch geführten Fahrtenbuch.




