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Neue Features bei der Finanzsoftware OK.FIS

Gut vorbereitet auf § 2b Umsatzsteuergesetz

14.03.20222 Minuten19
Finanzen

Streng genommen sind Kommunen schon seit 2016 nach § 2b UStG verpflichtet, eine Umsatzsteuer abzuführen in den Bereichen, in denen sie privatwirtschaftlich tätig sind. Oder in denen sie zwar öffentlich-rechtlich tätig sind, aber im Wettbewerb mit privaten Dritten stehen. Mit den Funktionalitäten von OK.FIS sind sie bestens gewappnet.

Die eigentliche Übergangsregelung zu § 2b UStG wurde aufgrund verschobener Prioritäten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Doch so langsam rückt der endgültige Umsetzungszeitpunkt immer näher. Sollten Sie noch nichts unternommen haben, dann nutzen Sie jetzt die verbleibenden Monate. Welche Teile des eigenen Haushaltsplans sind umsatzsteuerpflichtig? Welche nicht? Und welche unterliegen schließlich einer Mischnutzung?

Das veränderte Umsatzsteuerrecht hat auch Konsequenzen für die Funktionsweise der Finanzsoftware. Unsere AKDB-Entwickler arbeiten mit vollem Einsatz an notwendigen Anpassungen im Programm.

So haben Sie wenn Ihre Verwaltung zu Beginn des Jahres 2023 zur Umsetzung verpflichtet ist, mit der AKDB Finanzsoftware weiterhin ein bewährtes und aktuell rechtskonformes Tool an der Seite. Die OK.FIS Version 4.16, die im September 2022 ausgeliefert wird, bietet Ihnen mehrere Neuerungen rund um das Thema Umsatzsteuer:

Das Lieferungs- und Leistungsdatum kann in den Anordnungen erfasst und so zur Ermittlung der Meldeperiode verwendet werden. Gleiches gilt für das Rechnungseingangsdatum. Das Lieferungs- und Leistungsdatum kann nun bei der Festsetzung einmaliger Einnahmen erfasst, auf die Rechnung gedruckt und an die Integrationsschnittstelle weitergegeben werden.

Für Bayerische Landkreise gibt es mit dieser Version folgende Erleichterung:

Es können künftig mehrere Steuernummern innerhalb eines OK.FIS-Mandanten eingerichtet und verwendet werden. Wieso das notwendig ist? Landkreise müssen in Bayern zwei Umsatzsteuermeldungen abgeben. Eine für den Landkreis als Kreisbehörde und eine weitere als Staatsbehörde.

Wie Sie im Zusammenhang mit § 2b UStG OK.FIS bestmöglich einsetzen, erfahren Sie in unseren Webinaren.


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