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Steuerrecht im Fokus

Aktivrente und Zusatzversorgung

21.07.20262 Minuten2
Personal

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente: Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin arbeiten, profitieren von einem neuen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 €. 

Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein neuer Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 21 EStG) für Arbeitsentgelt nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. 

Das Arbeitsentgelt bis zu 2.000 € monatlich bleibt steuerfrei, eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in Folgemonate ist jedoch nicht möglich. Auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtszuwendung) sind im Rahmen des Freibetrags steuerfrei. Übersteigen die monatlichen Zahlungen inkl. Sonderzahlungen die 2.000-Euro-Grenze, wird der Mehrbetrag regulär besteuert.

Wichtig: Der Steuerfreibetrag gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). 

Die Aktivrente wirkt sich ausschließlich auf die Versteuerung des Arbeitsentgelts aus, nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge. Sie kann ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Altersrente bezogen wird.

Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, aber keine Vollrente beziehen, bleibt die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erhalten. Da das zusatzversorgungspflichtige Entgelt grundsätzlich das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Satzung), kann die Aktivrente Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt haben. 

Zwei Fallgestaltungen sind dabei zu beachten:

a. Ein Beschäftigter überschreitet mit seinem Arbeitsentgelt den Freibetrag von 2.000 € nicht. Sein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt beträgt dann 0 €. In diesem Fall wird das Versicherungsmerkmal 40 (Fehlzeit) gemeldet.

b. Ein Beschäftigter verdient mehr als 2.000 € pro Monat. Dann ist nur das Arbeitsentgelt, das den Freibetrag der Aktivrente von 2.000 € überschreitet, zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.


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