Schmuckbild 2. AKDB Kommunalforum am 18.10.2016 in der BMW Welt München

Kommunalforen

3 Fragen an Dr. Eugen Ehmann, Vizepräsident der Regierung von Mittelfranken

"Ein Jahr Bundesmeldegesetz – eine durchwachsene Zwischenbilanz"

1. Sie ziehen eine durchwachsene Zwischenbilanz nach einem Jahr Bundesmeldegesetz. Was sind Ihre Hauptkritikpunkte an diesem Gesetz, was finden Sie gut gelöst?

Es war auf jeden Fall richtig, die seit den 1960er Jahren maßgeblichen Landesgesetze durch ein Bundesmeldegesetz abzulösen. Das bedeutete zwar eine Kompetenzverschiebung von den Ländern hin zum Bund. Aber auch die Bundesländer waren damit ausdrücklich einverstanden. Das Meldewesen ist wie kaum ein anderes Gebiet der Verwaltung durch die EDV geprägt. Nur ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen ermöglicht es, in ganz Deutschland durchgehend elektronische Abläufe zu realisieren. Und genau dies erwarten die Bürgerinnen und Bürger.

Den Bundesländern hat man dabei gleichwohl ausreichend Spielräume gelassen, um zusätzliche Datenübermittlungen vorzusehen. Das war sehr vernünftig. Gerade Bayern hat davon umfassend Gebrauch gemacht, und zwar vor allem durch die Bayerische Meldedatenverordnung. Dort sind etwa Datenabrufe durch Gerichtsvollzieher vorgesehen. Stellen, die Frauen ab dem 50. Lebensjahr zu einer Mammographie einladen, erhalten die dafür nötigen Adressdaten. Weitere Datenübermittlungen sieht das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vor. So legt es etwa fest, dass auch Kircheneintritte an die Kirchen übermittelt werden. Solche Eintritte kommen, oft als Wiedereintritt, häufiger vor als viele glauben.

Vom ersten Tag an nicht glücklich war die Praxis mit dem bedingten Sperrvermerk bei Bewohnern von Pflegeheimen, Frauenhäusern usw. Er führt zu sehr bürokratischen Abläufen bei Melderegisterauskünften. Viel Aufwand verursacht auch die Regelung über die Bestätigung des Wohnungsgebers. Scheinwohnungen verhindert sie gleichwohl nicht effektiv.

2. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes nimmt der Gesetzgeber erste Korrekturen vor. Gehen die Änderungen nach Ihrer Auffassung in die richtige Richtung?

Eigentlich stellt es einem Gesetzgeber kein gutes Zeugnis aus, wenn er bereits ein Jahr nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes nennenswerte Änderungen vornehmen muss. Andererseits zeigt das die Bereitschaft, auf Probleme der Praxis zu reagieren. Die Nachbesserungen gehen auch in die richtige Richtung.

Künftig muss nur noch bei einer Anmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden, nicht mehr dagegen bei einer Abmeldung. Das betrifft in erster Linie den Wegzug ins Ausland. Wer ins Ausland umzieht, muss sich nämlich am bisherigen Wohnort abmelden. Wer dagegen lediglich im Inland umzieht, braucht das nicht zu tun. Bei ihm genügt die Anmeldung am neuen Wohnort. Begründung für die Änderung war der hohe Verwaltungsaufwand, den die Bestätigung bei einer Abmeldung verursacht. Er entsteht allerdings auch durch die Bestätigung bei einer Anmeldung.

Ein bedingter Sperrvermerk wird künftig nicht mehr mit dem gesamten Datensatz einer Person verknüpft. Stattdessen wird er nur noch an die Wohnung „angebunden“, auf die sich der bedingte Sperrvermerk bezieht. Beispiel: Eine Frau wohnte zunächst im Frauenhaus (= Anschrift mit Sperrvermerk), jetzt jedoch in einer normalen Wohnung (Anschrift ohne Sperrvermerk). Eine Pflicht zur Anhörung vor einer Melderegisterauskunft besteht künftig nur noch dann, wenn gerade nach der Anschrift im Frauenhaus gefragt wird. Bisher war sie auch dann nötig, wenn nach der „normalen“ Anschrift ohne Sperrvermerk gefragt wurde.

3. Die offizielle Bezeichnung für das Bundesmeldegesetz lautet „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“. Welche Verbesserungen müssen nach Ihrer Meinung noch vorgenommen werden, damit das Gesetz vollumfänglich dieser Bezeichnung gerecht wird?

Der Gesetzgeber sollte die Bestätigung des Wohnungsgebers wieder völlig entfallen lassen, also auch beim Einzug in eine Wohnung. In vielen Bundesländern war die Bestätigung früher schon einmal Pflicht. Ihr Ziel, Scheinanmeldungen zu verhindern, hat sie in der Praxis damals aber nicht erreicht. Genau deshalb hatte sie der Bundesgesetzgeber vor bald 15 Jahren abgeschafft. Das Bundesmeldegesetz hat sie völlig überraschend wieder eingeführt. Ihren Zweck verfehlt sie heute genauso wie damals.

Der Einsatz des „vorausgefüllten Meldescheins (VAMS)“ sollte bundesweit verbindlich sein. Er ist ein Segen für die Praxis: Wer sich in einer Meldebehörde anmeldet, muss keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Vielmehr fordert die Meldebehörde des neuen Wohnorts per Datenübertragung die Daten von bisherigen Meldebehörde an. Mit diesen Daten erstellt sie einen Ausdruck, den der Bürger dann auf seine Richtigkeit überprüft. Das geht schneller und verbessert die Datenqualität erheblich.

In Bayern haben viele Gemeinden dieses Verfahren schon freiwillig eingeführt, wenn auch längst noch nicht alle. In anderen Bundesländern ist es teils noch überhaupt nicht im Einsatz. Es kann im Jahr 2016 nicht mehr sein, dass Bürgerinnen und Bürger Schreibübungen bei der Anmeldung machen müssen, weil die Lust fehlt, sinnvolle EDV-Verfahren einzusetzen.

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