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Gestern undenkbar – heute Realität: Kurzarbeit im TVöD

18.05.20202 Minuten2
Personal

In der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen immer wieder einmal kurzfristige Tarif- und Rechtsänderungen programmiert werden. Dies ist für die Kolleginnen und Kollegen aus dem Geschäftsfeld Personalwirtschaft nichts Neues. Die Corona-Pandemie hat nun jedoch für eine neue Dimension gesorgt.

Bedingt durch die Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder oder Bibliotheken ab Mitte März 2020, haben sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften dbb und ver.di darauf geeinigt, dass auch im Geltungsbereich des TVöD Kurzarbeit genutzt werden kann. Am 16. April wurde der "Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)" unterschrieben, der die Kurzarbeit für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber während der Corona-Krise regelt.

Der Tarifvertrag sieht vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Kurzarbeitergeld (KuG) richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen haben die Tarifparteien vereinbart, die Beträge aufzustocken. Der Tarifvertrag ist ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten. Er tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2020.

Die ersten Anfragen zum Thema "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst" erreichten die AKDB Anfang April. Als Partner der Kommunen war es für die AKDB selbstverständlich, ihren Kunden eine OK.PWS-basierte Lösung anzubieten. Diese Lösung beinhaltet sowohl die Berechnung des Zuschusses nach den tarifrechtlichen Regelungen des TVöD inklusive Arbeitgeberaufstockung von 90 bzw. 95 Prozent und der Spartentarifverträge sowie die notwendige Berücksichtigung von Teilmonaten.

Die Software OK.PWS setzt auch die aktuell beschlossenen gesetzlichen Änderungen zur Erhöhung des KuG-Leistungssatzes um. Die neuen Programmfunktionen müssen zudem durch die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) zertifiziert werden. Ungeachtet dieses hohen Programmier- und Testaufwandes hoffen die Verantwortlichen der AKDB gemeinsam mit ihren Kunden, diese Programmfunktionen nach dem 31.12.2020 nicht mehr zu benötigen!


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