Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz möchte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung stärken. Das Gesetz wirkt sich weitreichend auf Beurteilung und Berechnung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56, § 3 Nr. 63, § 40b und § 100 EStG aus. Außerdem ergeben sich Änderungen im Rahmen des Meldewesens der Zusatzversorgungskassen für den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG.
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2017 zu den gesetzlichen Regelungen erstmalig Stellung bezogen. Zwischenzeitlich wurden grundlegende Fragen erörtert und geklärt, einige Details zur Umsetzung sind jedoch noch offen.
Die AKDB wird diese komplexen Regelungen in gewohnter Qualität für die Kunden umsetzen. Sobald dies erfolgt ist, erhalten die Kunden ausführliche Information zu diesem Thema.