Digitalisierung der Verwaltung

OZG – Onlinezugangsgesetz

Online-Verwaltungsleistungen für Bürger und Unternehmen: überall und jederzeit

Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis 2022 alle Verwaltungsleistungen digital zugänglich zu machen. Das Ziel: Bürgern und Unternehmen 24 Stunden am Tag Online-Verwaltungsleistungen anbieten. Bequem, sicher und vollkommen medienbruchfrei. Für die Digitalisierung der gesamten Verwaltung in Deutschland. Im Sinne eines zukunftsfähigen E-Governments.

Unterstützung für die OZG-Umsetzung: Bis zu 90% Ihrer Ausgaben sind förderfähig!

In Bayern werden Kommunen seit Herbst 2019 beim Auf- und Ausbau ihres Online-Dienste-Portfolios vom Freistaat finanziell unterstützt. Mit Erfolg: In Summe erhalten bayerische Kommunen über das Programm „Digitales Rathaus“ bereits für über 1.400 AKDB-Online-Dienste Fördergelder – für bis zu 90 Prozent ihrer Ausgaben!  Mehr zum Förderprogramm

Wie Sie das Förderprogramm sinnvoll für Ihre Kommune nutzen

Die AKDB berät Sie gerne, wie Sie das Förderprogramm sinnvoll nutzen und steht Ihnen bei Fragen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes zur Seite. Allen bayerischen Kommunen bietet die AKDB ein individuelles, förderfähiges Online-Dienste-Paket an.  Kontakt aufnehmen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema BayernPackages, OZG, dem Förderprogramm „Digitales Rathaus" und dem Online-Dienste-Paket der AKDB finden Sie in unseren FAQs.  Zu den FAQ

Nachnutzbarkeit von OZG-Diensten – Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes

Was ist das »Einer-für-Alle/Viele«-Prinzip? Was bedeutet es am Beispiel Aufenthaltstitel konkret? Wie kann man profitieren und was muss man dafür tun?

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Führerschein-Umtausch – was Führerscheinstellen jetzt wissen müssen

Welche Vorteile bietet der EU-Führerschein? Wer muss nun welche Dokumente liefern? Und warum verspricht der Online-Dienst „Führerscheinumtausch“ Entlastung? 

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OZG-Umsetzung mit der AKDB –
vom einzelnen Webformular, über Online-Fachdienste bis hin zum Rundum-Sorglos-Paket

Webformulare

Ihr kommunales Angebot an Online-Diensten besonders schnell und einfach erweitern? Wählen Sie aus mehr als 80 förderfähigen Webformularen.
 

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Online-Fachdienste

Digitale Verwaltungsleistungen anbieten und medienbruchfrei in behördeninterne Fachverfahren und Workflows integrieren? Im Rahmen der BayernPackages für Kommunen sogar kostenlos!

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eGovSuite

Ihr Rundum-Sorglos-Paket für die OZG-Umsetzung: von Webformularen über Service und Beratung bis hin zum sicheren Rechenzentrumsbetrieb. Alls aus einer Hand.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) ...

... allgemein zum Förderprogramm „Digitales Rathaus"

Was wird gefördert?

Gefördert werden in der Richtlinie genau bestimmte Investitionsausgaben z. B. „neue“ Online-Dienste, d.h. sie dürfen bislang noch nicht von der Kommune eingesetzt worden sein.

Voraussetzung ist, dass die BayernID zur Authentifizierung angebunden und der Dienst auch über das BayernPortal verfügbar ist. Zudem müssen Postkorb und E-Payment angebunden sein, soweit dies zur Nutzung des Dienstes notwendig ist. Nicht zuletzt muss der Dienst mobilfähig sein, also ohne Einschränkungen auf einem Smartphone genutzt werden können.

Alle diese Voraussetzungen werden von den von der AKDB angebotenen Online-Diensten im Bürgerservice-Portal erfüllt!

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.

Wieviel wird gefördert?

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 20.000 Euro. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eine „Bagatellgrenze“ von 2.500 Euro übersteigen. Gefördert werden 80% der Ausgaben. Kommunen in Gebieten mit besonderem Handlungsbedarf erhalten sogar 90% der Ausgaben.

Ab wann gilt das Förderprogramm?

Der Freistaat hat die Förderrichtlinie digitales Rathaus am 7. August im BayMBl. (BayMBl. Nr. 290) veröffentlicht. In Kraft tritt sie ab dem 1. Oktober 2019. Das bedeutet: Seitdem können Förderanträge beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gestellt werden.

Wo kann ich den Förderantrag einreichen?

Die Vergabestelle beim StMFH bietet eine Online-Lösung zum Einreichen der Förderanträge an. Eine Einreichung ist seit 1. Oktober 2019 möglich. Zum Online-Förderantrag

Was muss die Kommune beim Förderprogramm selbst nachweisen?
  • Die Kommune muss nachweisen, dass sie in Summe mindestens 20 Online-Dienste anbietet (die geförderten einschließlich der bislang vorhandenen). Für Bezirke genügen 15 Dienste.
  • Die Ausgaben für die geförderten Dienste müssen über 2.500 € liegen.
  • Gefördert werden in der Richtlinie genau bestimmte Investitionsausgaben. 

ACHTUNG: Der Vertrag über den Online-Dienst darf erst dann geschlossen werden, wenn der Zuwendungsbescheid des LDBV bei der Kommune vorliegt!

Können weitere Komponenten, die zum Einsatz der Online-Dienste nötig sind (z.B. OK.KOMM), ebenfalls für die Förderung eingereicht werden?

Förderfähig sind Kosten für die Anschaffung und Einrichtung von Software zur erstmaligen Bereitstellung von Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren. Bei Produkten, die nicht im Bestellschein aufgeführt sind, werden im Wesentlichen lfd. Entgelte berechnet. Letztendlich entscheidet aber die Vergabestelle über die Förderfähigkeit. 

Was hat sich der Freistaat Bayern beim OZG vorgenommen?

Gemäß Koalitionsvertrag sollen bereits bis Ende 2020 die 54 wichtigsten Verwaltungsverfahren (zum Beispiel Beantragung Geburtsurkunde, KFZ-Zulassung, Gesundheitszeugnis, Hundesteuer, Wohnsitzmeldungen, Baugenehmigung, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Unternehmensanmeldung) flächendeckend als Online-Services für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zur Verfügung stehen.
Auch hier bildet die Arbeitsgrundlage die hochpriorisierten Dienste des sogenannten OZG-Umsetzungskatalogs. Einen Großteil dieser Top-54-Dienste hat die AKDB bereits im Angebot und kann über das Bürgerservice-Portal eingebunden werden. Die flächendeckende Einführung der hochpriorisierten Dienste unterstützt der Freistaat mit seinem Förderprogramm.

Was bedeutet Nachnutzbarkeit von Online-Diensten?

Ziel der Nachnutzbarkeit ist es, dass die in einem Themenfeld erarbeiteten Lösungen von anderen Bundesländern übernommen werden können. Also die Möglichkeit, bereits bestehende Methoden, Vorgaben und Prozesse ganz oder teilweise in neuen Produkten und Dienstleistungen wiederzuverwenden. Der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) definierte Servicestandard muss hierbei erfüllt werden. Die AKDB entwickelt ihre Online-Dienste künftig nach dem Nachnutzungs-Prinzip „Einer-für-Alle/Viele“ (EfA).  Weitere Informationen zur Nachnutzbarkeit von OZG-Diensten am Beispiel Aufenthaltstitel

Weitere Informationen/FAQ zum Förderprogramm

Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Art, Umfang, Höhe der Förderung, Antragstellung und weitere FAQs finden Sie auf der Webseite des bayerischen Förderprogramms „Digitales Rathaus“:  Zum Förderprogramm

... zur Umsetzung des OZG durch Kommunen und AKDB

Online-Dienste-Paket: Was bedeutet in der Einzelauswahl die Spalte „Menge“?

Die Preise für die einzelnen Fachdienste berechnen sich i.d.R. je tausend Einwohner. Die Zahl in der Spalte „Menge“ ist daher die Berechnungsgrundlage für den Betrag bei dem jeweiligen Dienst. Der aufgeführte Betrag entspricht bereits dem Preis für diesen Dienst.

Online-Dienste-Paket: Wie sind die Pakete in der Einzelauswahl zu betrachten?

In den diversen Paketen in Ihrer Bestellschein-Auswahl sind jeweils mehrere Online-Dienste aufgeführt. Das bedeutet, dass bei den Paketen mehrere Dienste für die in der FöRdR geforderten 20 Online-Dienste zählen, z.B. beim Paket Urkunden aus dem Personenstandswesen wären es vier Einzeldienste.

Sicherer Dialog: Gibt es da eine Kategorien-Liste, an der man sich orientieren kann?

Die Kategorien für den Sicheren Dialog werden nach Absprache an die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen jeder Kommune angepasst. Folgend ein Beispiel, wie eine Aufteilung aussehen könnte:

 

Wir wissen als Kommune nicht, wie wir das OZG bis 2020 umsetzen sollen. Wie soll der enge Zeitplan für Bayern eingehalten werden?

Die AKDB beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit der Umsetzung der Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG), nämlich mit der umfassenden Online-Bereitstellung aller Verwaltungsdienste. Dabei konzentriert sich die AKDB darauf, die im OZG-Leistungskatalog mit Priorität 1 und 2 definierten kommunalen Dienste umzusetzen, die den größten Nutzen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung stiften. Bereits heute deckt das zur Verfügung stehende Diensteportfolio des Bürgerservice-Portals der AKDB einen Großteil der kommunalen Prio-1- und Prio-2-Leistungen des OZG ab.

Was kann uns die AKDB bei der OZG-Umsetzung konkret anbieten?

Bereits heute bietet die AKDB ein ganzes Set an OZG-konformen Lösungen an. Dazu gehören das Bürgerservice-Portal mit Servicekonto-, Postfach- und ePayment-Funktion sowie über 80 Online-Dienste, von denen viele im sogenannten OZG-Leistungskatalog mit Priorität 1 und 2 definiert sind. Die AKDB bietet allen bayerischen Kommunen ein individuelles, förderfähiges OZG-Paket an, das dem jeweiligen „Digitalisierungs-Ist-Stand“ jeder Kommune (Bürgerservice-Portal mit individuellem Dienste-Set bereits/noch nicht im Einsatz) Rechnung trägt.

Wir haben grundsätzlichen Beratungsbedarf beim Thema Digitalisierung. Wer kann uns helfen?

Viele Kommunen arbeiten aktuell an ganzheitlichen Konzepten und Strategien zur Digitalisierung bzw. zum digitalen Transformationsprozess. Dabei entstehen viele Fragen. Das AKDB Competence Center Digitalisierung unterstützt Kommunen nicht nur als erste Anlaufstelle zu Fragen rund um die Digitalisierung, sondern erstellt für und gemeinsam mit den Kommunen Digitalisierungsstrategien, setzt diese in Projekten um, berät zu geeigneten Förderprogrammen und vernetzt interessierte Kommunen und Partner.

 Kontakt mit dem AKDB Competence Center Digitalisierung aufnehmen

Weiterführende Links

Gesetzesgrundlage OZG

Das "Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwal­tungslei­stungen" im Wortlaut:

 Zur Gesetzesgrundlage

Förderprogramm

Voraussetzungen, Art, Umfang, Höhe der Förderung, Antragstellung und FAQ zum Förderprogramm:

 Zum Förderprogramm

Förderrichtlinie

Die "Richtlinie zur Förderung der Bereitstellung von Online-Diensten im kommunalen Bereich", 19.07.19:

 Zur Förderrichtlinie

Umsetzungskatalog

Die aktuelle Version des OZG-Katalogs finden Sie auf der OZG-Informationsplattform: 

 Zum Umsetzungskatalog