Arbeitgeber haben grundsätzlich die Pflicht, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Beschäftigten zu übermitteln. Seit Januar ergeben sich dabei gravierende Veränderungen, die der Arbeitgeber beachten muss: Umfassende Neuregelungen zum Korrektur- und Stornierungsverfahren führen dazu, dass es für diesen Bereich ein neues Meldeverfahren geben wird, das in weiten Teilen an das DEÜV-Verfahren, die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, angelehnt ist.
Die AKDB hat ihre Programme in der Personalwirtschaft schon zum Jahreswechsel 2015/2016 den neuen Modalitäten angepasst und ihre Kunden entsprechend informiert. Die Anwender können sich deshalb ganz darauf verlassen, dass das neue Verfahren ohne eigenes Zutun vollautomatisch läuft.