Das Ziel ist klar: Behörden sollen künftig Melderegisterauskünfte deutschlandweit einholen können. Das regelt seit 2015 das Bundesmeldegesetz, das die Grundlagen für länderübergreifende bundesweite Behördenauskünfte geschaffen hat. Die Voraussetzung: Jedes Bundesland muss eine zentrale Stelle einrichten. Dies ist eine wesentliche Komponente im Betriebsmodell für die bundesweite Behördenauskunft und wird auch als Präqualifizierung bezeichnet. Die Präqualifizierung sieht vor, dass sich alle abrufberechtigten Stellen in den Bundesländern jeweils nur einmal bei der zentralen Stelle ihres Bundeslandes registrieren müssen.
AKDB als zentrale Stelle für die länderübergreifende Behördenauskunft
Für den Freistaat Bayern fungiert die AKDB als zentrale Stelle. Und das bereits seit dem 1. Juli 2007. Mit dem Bayerischen Behördeninformationssystem BayBIS können bayerische Behörden seitdem untereinander Auskünfte austauschen. Um aber möglichst frühzeitig praktische Erfahrungen mit länderübergreifenden Behördenauskünften zu sammeln, haben Bayern und Brandenburg als erste Bundesländer bereits am 1. Dezember 2016 einen Probe-Echt-Betrieb gestartet.
Durch das große Engagement der AKDB wurden mittlerweile die länderübergreifenden Behördenauskünfte auf weitere Bundesländer ausgedehnt. Seit Ende November können Behörden und sonstige berechtigte öffentlichen Stellen aus Bayern Behördenauskünfte bereits aus 13 weiteren Bundesländern einholen. Es fehlen nur mehr die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz.
Bayerische Behörden im Vorteil
Was ändert sich für bayerische Behörden? Müssen sie sich präqualifizieren? Nein! Da die bayerischen öffentlichen Stellen bereits für BayBIS registriert sind, sind sie auch für Behördenauskünfte aus allen anderen Bundesländern berechtigt. Das heißt, sie sind bereits präqualifiziert! Sie müssen nichts veranlassen und können dank der Vorreiterrolle der AKDB via BayBIS bereits aus insgesamt 14 Bundesländern Behördenauskünfte einholen. Eine große Zeitersparnis und ein weiterer Schritt zu einer modernen Verwaltung.