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Aktuelles

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Wegfall der Einkommensgrenze ab 01.01.2012
 
Durch das Steuervereinfachungsgesetz wird ab dem Kalenderjahr 2012 für volljährige Kinder, für die grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. wegen Schulausbildung, Berufsausbildung, Studium) die bislang gültige Einkommensgrenze von 8.004,00 EUR aufgehoben. 
 
Der Kindergeldanspruch entfällt allerdings bei Kindern nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung.
 
Darüber hinaus kann jedoch für ein Kind in einer weiteren Ausbildung, in einer Übergangszeit oder für ein ausbildungswilliges Kind weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es daneben nicht mit mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (dazu zählt auch eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit) oder ein nicht mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Minijob)  ausübt.
 
Betroffene Kindergeldberechtigte können in folgenden Fällen für die Zeit ab 01.01.2012 (wieder) einen Antrag auf Kindergeld stellen:
1.     Die Kindergeldfestsetzung wurde wegen der Höhe der Einnahmen des Kindes aufgehoben oder in der Vergangenheit zeitlich befristet.
2.     Auf Grund der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes wurde in der Vergangenheit kein Antrag auf Kindergeld gestellt oder ein Antrag wurde wegen Überschreiten des Grenzbetrages abgelehnt.
 
In diesen Fällen wird ein neuer Kindergeldantrag zusammen mit der Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes KG 7a (ab 01/2012) benötigt. Die erforderlichen Formulare finden Sie hier.
 
Bitte achten Sie vor Versand darauf, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und von allen Berechtigten unterschrieben ist.
 
Sofern noch nicht geschehen, legen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise über die Art und Dauer der Ausbildung bei. Soweit sich zu den bereits eingereichten Nachweisen zwischenzeitlich Änderungen (z.B. über die Dauer der Ausbildung) ergeben haben, teilen Sie diese bitte ebenfalls mit.
 
 

Änderung der telefonischen Erreichbarkeit und Einrichtung einer kostenlosen Servicenummer

Unser Serviceangebot wurde erweitert. Sie erreichen die AKDB-Landesfamilienkasse künftig unter der kostenlosen Servicenummer
0800 25 53 222-10

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen dabei wie bisher zu folgenden Zeiten zu Verfügung:
 
Montag
09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstag
09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch
09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag
09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Erhöhung des Grenzbetrages für Einkünfte und Bezüge sowie Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2010
 
Durch eine Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge ab 01.01.2010 von bisher 7.680,00 EUR auf 8.004,00 EUR erhöht.
 
Grundlage hierfür ist das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen –Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung- vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, S.1959)
 
Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.12.2009 dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt.  
 
Darin ist ab 01.01.2010 eine Erhöhung des Kindergeldes um 20,00 EUR für jedes zu berücksichtigende Kind vorgesehen:
 
Kindergeld
ab 01.01.2010
bis 31.12.2009
für das erste und zweite Kind monatlich
184,00 €
164,00 €
für das dritte Kind monatlich
190,00 €
170,00 €
für das vierte und jede weitere Kind monatlich
215,00 €
195,00 €

Telefon 089 / 5903 - 0
Fax 089 / 5903 - 1845
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